Wohnungskündigung der Küsterin: BGH gibt Düsseldorfer Sankt Lambertus Gemeinde recht
Die ehemalige Küsterin der Sankt Lambertus Kirchengemeinde in Düsseldorf hat ihren Mietprozess nun endgültig verloren. Der Bundesgerichtshof (BGH) rügt in seinem aktuellen Urteil das Düsseldorfer Landgericht. Das hatte der Küsterin noch "Schutzwürdigkeit" zugebilligt, weil die Gemeinde ihr – nach erheblichen Miet-Rückständen – erst nach sieben Monaten gekündigt hatte. Diese "Verzögerung" hält der BGH für rechtens: es gebe keine zeitliche Schranke für eine Kündigung, die aufgrund rückständiger Mietzahlungen ergehe.
Der Fall hatte in Düsseldorf für Empörung gesorgt. Die richtete sich gegen die Kirchengemeinde, der Herzlosigkeit gegen ihre ehemalige Küsterin vorgeworfen wurde. Doch Gerichte sind keine moralische Instanz. Sie beurteilen die Verfahren nach Recht und Gesetz. So hatte bereits das Düsseldorfer Amtsgericht der Räumungsklage der Gemeinde entsprochen. Die nächste Instanz zeigte sich weitaus milder.
Für die Küsterin, so das Landgericht, habe es "durchaus nahe gelegen", dass sie aus "sozialen und ethischen Erwägungen" nach derart langer Zeit keine Kündigung mehr erwarten dürfe. Der BGH kontert deutlich. Solche "Umstandsmomente liegen insbesondere nicht schon darin, dass es sich bei der Klägerin um eine Kirchengemeinde handelt und die Beklagte früher bei ihr als Küsterin beschäftigt gewesen ist". Nein. Die rechtliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sei doch klar. Dort heißt es im § 543, dass jede Vertragspartei eines Mietverhältnisses "aus wichtigem Grund" kündigen kann. Solch ein Grund ist vorhanden, wenn ein Mieter "in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht" So liegt der Fall auch hier.