Düsseldorfer Wettkampfrichter durch Speer getötet – Verband, Verein und Justiz ducken sich
Es passierte 2012: Leichtathletikwettkampf beim ART Düsseldorf. Ein 15 Jahre alter Sportler wirft einen Speer, trifft einen 74-jährigen Wettkampfrichter an der Halsschlagader. Der stirbt im Krankenhaus an seinen Verletzungen. Seine Witwe scheiterte nun beim Sozialgericht Düsseldorf mit dem Versuch, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bekommen. (Urteil vom 17.03.2015 – Az.: S 1 U 163/13 | das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).
Der Verein suggerierte von Beginn an gegenüber Journalisten, dass der 74-Jährige ehrenamtliche Wettkampfrichter selbst schuld. Unmittelbar nach dem tragischen Unfall sagten Verantwortliche des ART, der Mann habe vorzeitig seine Position verlassen und sei in die Zielzone des Speeres gelaufen. Ein zuständiger Abteilungsleiter des ART sagte gegenüber report-D, die Angehörigen hätten bereits eine Entschädigung durch die Sporthilfeversicherung Lüdenscheid bekommen. Nun hätten sie noch mehr Geld gewollt. Deshalb habe die Witwe die gesetzliche Unfallversicherung auf Zahlung verklagt.
Kühle juristische Prüfung der Zuständigkeit
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab. Die Richter interessierten sich nicht für das menschliche Schicksal. Sondern sie prüften juristisch kühl die gesetzlichen Voraussetzungen. Das Unglück gehöre nicht zu den von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Sachverhalten. Ein Arbeitsunfall scheide aus, da der Ehemann der Klägerin weder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, noch im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und auch kein freiwillig versichertes Mitglied der Unfallversicherung gewesen sei. Er sei auch kein sogenannter "Wie-Beschäftigter" – also einem Beschäftigten gleichzustellen – gewesen.
Tod aus Liebe zum Sport
Denn zum einen sei er ehrenamtlich als Kampfrichter tätig gewesen und habe lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten (12 Euro pro Wettkampftag, d.Red.). Zum anderen gebe es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten. Es habe dem Ehemann der Klägerin freigestanden, an bestimmten Wettkämpfen teilzunehmen oder nicht. Auch die besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit begründe kein en Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Letztlich entspringe die ehrenamtliche Tätigkeit der Liebe zum Sport und ähnele als Freizeitbeschäftigung keineswegs einem Beschäftigungsverhältnis.
Wer Wettkampfrichter ist, tut dies also auf eigene Gefahr. Nach dem tödlichen Unfall soll der zuständige Leichtathletikverband Nordrhein seine Versicherungsbedingungen in Absprache mit der Berufsgenossenschaft geändert haben. Was den Angehörigen dieses Getöteten nicht hilft. Der Leichtathletikverband Nordrhein war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.