Düsseldorfer Ökonom unterliegt mit seiner Klage gegen das Land Hessen
Dieser Aschermittwoch ist auch einer für den Düsseldorfer Axel Köhler-Schnura. Dessen Klage gegen das Land Hessen ist vom Verwaltungsgericht Frankfurt nun „in vollem Umfang“ abgewiesen worden. Der 65-jährige Ökonom aus dem Stadtteil Eller hatte, wie berichtet, die Rechtswidrigkeit eines Polizei-Einsatzes feststellen lassen wollen. Zu dem war es am 1. Juni 2013 in Frankfurt/Main anläßlich einer „Blockupy“-Demonstration gekommen.
Teilweise hat das Gericht schon die Zulässigkeit der Klage verneint, soweit der Kläger insgesamt festgestellt wissen wollte, dass das Anhalten des Demonstrationszuges rechtswidrig gewesen sei. Soweit der Kläger den Einsatz von Pfefferspray durch die Polizeibeamten rügte, so konnte das Gericht zum einen nicht zweifelsfrei erkennen, dass der Kläger tatsächlich von dem Reizspray getroffen worden war.
"Einsatz von Zwangsmitteln gerechtfertig"
Zum anderen wurde festgestellt, dass dieser Einsatz gerechtfertigt gewesen war, weil seitens der teilweise vermummten Demonstranten massiv auf die Polizeikette eingewirkt worden war. Eine gegenwärtige Gefahr war für die Beamten entstanden, so dass diese sofort reagieren durften und mussten. Zu dieser Feststellung kam das Gericht, nachdem verschiedene Videoaufzeichnungen über das Geschehen, gefertigt von der Polizei und auch vom Hessischen Rundfunk, in der Verhandlung angeschaut worden waren. Auch hinsichtlich der Frage, ob der körperliche Gewalteinsatz durch die Polizeibeamten rechtmäßig gewesen sei, kommt das Urteil zu dem Schluss, dass letztendlich nicht mehr geklärt werden kann, ob es sich bei dem Tritt, den der Kläger abbekommen hat, um eine absichtliche Handlung oder eine unabsichtliche Bewegung im Gerangel gehandelt habe. Hierauf käme es aber auch nicht an, betont das Gericht, weil die Versammlungsteilnehmer durch Unterhaken und Drücken auf die Polizeikette, diese zu behindern suchte. Deshalb sei für die Polizei gerechtfertigt gewesen, sich durch Zwangsmitteleinsatz dagegen zu stellen. Eine vom Kläger behauptete Bedrohung durch einen Beamten mit den Worten „Wenn du nicht sofort weg bist, prügele ich dir die Birne zu Matsche ..“ hält das Gericht nicht für erwiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.