Düsseldorfer Amtsrichter: Stehpinkeln ist im Mietvertrag inklusive
Der Düsseldorfer Amtsrichter hat für Erleichterung gesorgt: Stehend zu pinkeln gehöre zum „vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung“. Das mag man ekelhaft finden oder verwerflich. Justiziabel ist eine aufrechte Haltung am zweitstillsten aller Orte nicht (Az. 42 c 10583/14). Vor dem Amtsgericht ging es um 1900 Euro.
Der Vermieter einer Wohnung hatte diese Summe von der Kaution in einer Gesamthöhe von 3000 Euro einbehalten. Begründung: Er habe den Marmorboden vor der Toilette nach dem Auszug des Mieters erneuern müssen. Denn der Boden war befleckt und abgestuft, von all den Spritzern – Sie wissen schon.
Damit musste der Mieter nicht rechnen, urteilte das Gericht. Und beinahe scheint es so, als habe der Richter Freude an der Formulierung dieses Urteils gehabt. Von der „zunehmenden Domestizierung des Mannes“ ist darin die Rede. Von den Auseinandersetzungen mit – Zitat: „insbesondere weiblichen Mitbewohnern“. Wenn sich der Mann trotz alle dem nicht herablässt, so mag das ästhetisch und beziehungsmäßig daneben sein. Dass es gleich den teuren Marmor verätzt, wenn etwas daneben geht, damit habe der Mieter nicht rechnen müssen.
Der Hammer fällt aufs Holz. Der Mieter bekommt seine 1900 Euro Kaution zurück – und wir? Tun, was immer wir glauben, tun zu müssen.