Facebook-Seite eines Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung
Dem Betriebsrat eines Unternehmens steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn das Unternehmen eine Facebook-Seite für Mitarbeiter einrichtet. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (AZ 9 Ta BV 51/14). Die Arbeitnehmervertretung hatte geklagt, weil sie in der Facebook-Plattform eine technische Einrichtung sieht, die geeignet ist, Mitarbeiter zu überwachen.
In dem Beschlussverfahren verlangte der Konzernbetriebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine konzernweite Facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Nutzern betrachtet und kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendenterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.
Können Beschwerden den Mitarbeitern zugeordnet werden?
Der Konzernbetriebsrat meinte, dem Arbeitgeber stünden weitere Programme zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu erhalten. Anhand von Dienstpläne sei eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich. Demgegenüber sieht das Unternehmen in der Facebook-Seite lediglich einen Kummerkasten und ein Marketinginstrument. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbestimmungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.
"Keine automatischen Aufzeichnungen"
Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.